Das effiziente Vorgehen gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung ist ein Instrument zur Bekämpfung schwerster krimineller Tatbestände. In der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), die als zentraler Akteur die „Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ (Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849) gewährleisten soll, befürchten die Fragesteller größere Missstände.

Seitdem die FIU zum 26.6.2017 fachlich und strukturell neu ausgerichtet und zur Generalzolldirektion in das Zollkriminalamt überführt wurde, mehren sich Belege und Hinweise, dass die FIU Meldungen, die mit Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche in Zusammenhang stehen, nicht innerhalb der gesetzlichen Frist an die zuständigen (Strafverfolgungs-)Behörden der Länder bzw. des Freistaats Bayern weitergeleitet hat. Transaktionen möglicher inkriminierter Gelder konnten somit von den zuständigen Stellen nicht mehr rechtzeitig vor einem Eingang in den Geldkreislauf angehalten bzw. ausgesetzt werden.

Des Weiteren ist zu hinterfragen, ob und wie die Verhältnismäßigkeit bei der Vielzahl der Verdachtsmeldungen und der tiefgreifenden Datenweitergabe gewahrt bleiben kann.

Zu diesem Thema befragte ich am 07.02.2019 die Staatsregierung und erhielt am 12.07.2019 eine Antwort.

18_0000680

Originalquelle: https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/18_0000680.pdf

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